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SV1 2026 13

Feststellung Nichtigkeit Zahlungsbefehl

Graubünden · 2026-05-28 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. A._____, geboren 1984, ist Alteisenhändler und wohnt auf einem Standplatz für Fahrende in der C._____, Gemeinde B._____. Er ist seit Langem auf öffentliche Unterstützung angewiesen. Am 9. Dezember 2025 stellte der Regionale Sozialdienst D._____ (fortan: RSD) für A._____ bei der Gemeinde B._____ ein Gesuch um Verlängerung der Sozialhilfe. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 sprach die Gemeinde B._____ A._____ für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 eine öffentliche Unterstützung in der Höhe von CHF 1'261.00 zu. Davon zog sie die geltend gemachten Erwerbsunkosten von CHF 200.00 ab, da A._____ seit deren Ausrichtung nie einen Einnahmeüberschuss deklariert habe. Zusätzlich brachte sie 4.7 % vom Grundbedarf (CHF 49.90) pro Monat als Rückstellung für zukünftige Stromrechnungen in Abzug. Die Auszahlung betrug somit noch CHF 1'011.10 (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). C. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Februar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben und in Abänderung der angefochtenen Verfügung beantragen, ihm sei ab dem 1. Januar 2026 eine öffentliche Unterstützung im Umfang von CHF 1'511.00 pro Monat zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Begründend hielt er fest, er sei weder mit der Kürzung der Unterstützung um die Rückstellung noch um die Erwerbsunkosten einverstanden. Eine Rückstellung für zukünftige Rechnungen stelle keine Kürzung des Unterstützungsanspruchs dar, sondern lediglich eine Verminderung des auszuzahlenden Betrags. Eine derartige Rückstellung sei nur zulässig, wenn der einbehaltene Betrag mit den zukünftigen Rechnungen denn auch verrechnet und ein allfälliger Überschuss gutgeschrieben werde. Zudem seien ihm für seine Tätigkeit im Altmetallhandel von der Gemeinde B._____ stets Unkosten in der Höhe von monatlich CHF 200.00 entschädigt worden. Nun würden diese nicht mehr anerkannt, obwohl seine Tätigkeit und die damit zusammenhängenden Unkosten seit jeher unverändert seien. Ferner verletze der angefochtene Entscheid seine verfassungsmässig und völkerrechtlich geschützten Rechte als Mitglied einer Minderheit, da ihm durch die ausbleibende Unkostenentschädigung der zur Lebensweise der Fahrenden gehörende Altmetallhandel verunmöglicht würde. D. Das Kantonale Sozialamt Graubünden (fortan: Beigeladener) verzichtete mit Eingabe vom 19. Februar 2026 auf eine Vernehmlassung.

3 / 13 E. Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde und nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. Die Rückstellungen von 4.7 % vom Grundbedarf für die Stromkosten seien korrekt berechnet worden und ein allfälliger Überschuss werde selbstverständlich korrekt abgerechnet. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Erwerbsunkosten für das Jahr 2025 deklariert. Ein solcher Bedarf sei somit nicht ausgewiesen, weshalb die geltend gemachten Erwerbsunkosten zu Recht gekürzt worden seien. F. Der Beschwerdeführer replizierte am 14. April 2026 bei unverändertem Rechtsbegehren und vertiefte seinen Standpunkt, indem er insbesondere vorbrachte, dass bereits seine monatlichen Fahrkosten die geltend gemachten Erwerbsunkosten rechtfertigten. Hierfür legte er verschiedene Quittungen für Recycling ins Recht. G. Mit Eingabe vom 21. April 2026 verzichtete der Beigeladene auf die Einreichung einer Duplik. H. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 27. April 2026 und hielt an ihrem Antrag fest. I. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Mai 2026 eine Triplik ein. J. Die Beschwerdegegnerin und der Beigeladene liessen sich nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2025 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt

E. 4 / 13 und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10’000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert bei einer Differenz zwischen den zugesprochenen und ersuchten Unterstützungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum

31. Dezember 2026 CHF 2'998.80 (= [CHF 49.90 Rückstellung für künftige Stromrechnungen + CHF 200.00 Erwerbsunkosten] x 12) beträgt, mithin unter CHF 10’000.00 liegt, und für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die vorliegende Streitigkeit einzelrichterlich zu entscheiden. 3. Der Streitgegenstand erschöpft sich in der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht CHF 49.90 vom monatlichen Grundbedarf als Rückstellung für zukünftige Stromrechnungen zurückbehalten und die geltend gemachten Erwerbsunkosten von CHF 200.00 pro Monat zu Recht nicht als Ausgabe bei der Bemessung der auszurichtenden Sozialhilfe berücksichtigt hat. Daran vorbeizielende Vorbringen sind von vornherein nicht zu hören.

E. 4.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt (vgl. BGE 139 I 218 E. 3.3 und E. 3.5 sowie 130 I 71 E. 5.3; PVG 2009 Nr. 18 E. 3c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien; Version vom 1. Januar

E. 4.2 Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe und umfasst folgende Ausgabenpositionen: Grundbedarf für den Lebensunterhalt, anrechenbare Wohnkosten, medizinische Grundversorgung und grundversorgende situationsbedingte Leistungen (SIL; siehe auch Art. 2 Abs. 1 ABzUG). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt umfasst namentlich Ausgabepositionen betreffend Energieverbrauch, welcher Elektrizität, Gas und andere Brennstoffe umfasst (vgl. Ziff. C.3.1 Abs. 1 lit. c der SKOS-Richtlinien samt Erläuterung a).

E. 4.3 Vorliegend entschied die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom

23. Dezember 2025, dass 4.7 % vom Grundbedarf, mithin CHF 49.90 pro Monat, als Rückstellung für zukünftige Stromrechnungen abgezogen würden und die Auszahlung – einschliesslich der nicht angerechneten Erwerbsunkosten – somit CHF 1'011.10 betrage (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 [act. B.1]). Wenn der Beschwerdeführer dies als Kürzung seiner Unterstützungsleistungen interpretiert, geht er fehl, stellt er beschwerdeweise doch selber fest, dass die Rückstellung lediglich eine Verminderung des auszuzahlenden Betrags bewirkt (vgl. act. A.1 S. 4). So ist denn auch ein Schreiben des RSD vom 20. April 2022 an die Beschwerdegegnerin aktenkundig, in welchem der Sozialarbeiter zu den Stromrechnungen des Beschwerdeführers festhielt, es sei vereinbart worden, dass diese weiterhin durch die Beschwerdegegnerin beglichen würden bis eine Lösung gefunden werde. Gemäss SKOS-Haushaltsbudget würden vom Grundbedarf 4.7 % für Stromkosten eingesetzt, welche die Beschwerdegegnerin vom Grundbedarf des Beschwerdeführers als Rückstellung an die zukünftigen Stromkosten abziehen könne. Zudem wurde darum gebeten, die Stromrechnung des Beschwerdeführers zu begleichen (vgl. act. C.1.5). Daraus erhellt, dass eine Vereinbarung darüber getroffen wurde, dass – wie auch in der angefochtenen Verfügung festgehalten –

E. 4.7 % vom Grundbedarf als Rückstellungen für künftige Stromrechnungen zurückbehalten und damit die Stromkosten direkt durch die Beschwerdegegnerin beglichen werden. Was die Direktüberweisung anbelangt, sieht Ziff. C.7 der SKOS- Richtlinien betreffend Auszahlung von Geldleistungen zwar vor, dass das zuständige Sozialhilfeorgan den Unterstützungsbetrag in der Regel monatlich auf ein Konto der unterstützten Person überweist (Abs. 1). In begründeten Fällen

E. 5 / 13 2025; <https://skos.ch/>) einschliesslich des Kapitels «Praxishilfen» mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 31 vom 17. September 2025 E. 3.1, SV1 25 36 vom 10. September 2025 E. 3.1 und SV1 25 26 vom 11. Juli 2025 E. 3).

E. 5.1 Im Weiteren sind die von der Beschwerdegegnerin nicht als Ausgabe berücksichtigten Erwerbsunkosten für die selbstständige Tätigkeit im Altmetallhandel streitig.

E. 5.2 Wie bereits dargelegt, hat einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung, wer nicht oder nicht rechtzeitig in der Lage ist, die materielle Grundsicherung, einschliesslich der grundversorgenden SIL, aus eigenen Mitteln zu decken (vgl. Ziff. C.2 Abs. 1 der SKOS-Richtlinien). Das Sozialhilferecht unterscheidet dabei nicht zwischen der wirtschaftlichen Hilfe für selbstständig oder unselbstständig Erwerbende. Dem Grundsatz nach werden daher auch Selbstständigerwerbende

E. 5.3 Voraussetzung für Überbrückungshilfen ist die Bereitschaft eine fachliche Überprüfung vornehmen zu lassen, ob die Voraussetzungen für das wirtschaftliche Überleben des Betriebes gegeben sind, sowie der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung. Darin zu regeln sind die Fristen für die fachliche Überprüfung sowie das Beibringen der hierfür notwendigen Unterlagen, die Zeitdauer der ergänzenden Unterstützung, Termine zur Überprüfung der wirtschaftlichen Erfolge, Angaben zum zu erzielenden Lohn und die Form der Beendigung der finanziellen Leistung (vgl. Erläuterung h zu Ziff. C.2 der SKOS-Richtlinien). Eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist dann wirtschaftlich im Sinne der Sozialhilfe, wenn sie für die betreffende Person die materielle Grundsicherung nachhaltig decken kann und damit existenzsichernd ist. Eine günstige Prognose der Wirtschaftlichkeit wird allerdings nicht in jedem Fall gleichermassen vorausgesetzt und erfährt dort eine Einschränkung, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit der sozialen Integration dient. Denn damit wird kein existenzsicherndes Einkommen angestrebt. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass der erzielbare Ertrag mindestens den Betriebsaufwand deckt und durch die Unterstützung keine Verzerrung des Wettbewerbs erfolgt. Die betroffene Person ist mindestens zu einer minimalen Rechnungsführung anzuhalten (vgl. Erläuterung h zu Ziff. C.2 der SKOS-Richtlinien und SKOS-

E. 5.4 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2025

wurden die geltend gemachten Erwerbsunkosten in der Höhe von CHF 200.00 nicht

anerkannt, weil der Beschwerdeführer seit deren Übernahme durch das

Gemeinwesen nie einen Einnahmeüberschuss deklariert habe (vgl. act. B.1; siehe

hierzu auch Deklaration der Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2025 [act.

C.1.3], in welcher keine Einnahmen ausgewiesen wurden). Im Lichte des hiervor

Ausgeführten scheint die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer von einer

selbstständigen Tätigkeit zur sozialen Integration auszugehen, wobei sie andeutet,

(gar) die Erfüllung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere

die Deckung des Betriebsaufwands mit den erzielten Einnahmen – anzuzweifeln.

Letztlich sprach sie dem Beschwerdeführer mit besagter Verfügung jedoch für den

Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 monatliche

Unterstützungsleistungen in der Höhe von CHF 1'261.00 zu (vgl. act. B.1). Daraus

kann abgeleitet werden, dass die Beschwerdegegnerin die nicht existenzsichernde

selbstständige Tätigkeit des Beschwerdeführers für dessen soziale Integration und

den Erhalt der Tagesstruktur für sinnvoll erachtete, weshalb sie ihm Sozialhilfe

gewährte. Insofern kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

mitnichten gesagt werden, die Beschwerdegegnerin anerkenne die Lebensweise

der Fahrenden nicht bzw. wolle seine Tätigkeit im Altmetallhandel bewusst vereiteln

und ihn loswerden (vgl. act. A.1 S. 5 ff.; siehe ferner act. A.4 S. 4). Vielmehr

ermöglicht sie ihm durch die Zusprechung öffentlicher Unterstützung, seiner

selbstständigen Tätigkeit im Altmetallhandel nachzugehen und damit die – wie von

ihm vorgebrachten – traditionellen Lebensweise als Fahrender zu pflegen. Die von

ihm geltend gemachte Verletzungen von verfassungsmässigen und völkerrechtlich

gewährleisteten

Rechten

zielt

damit

ins

Leere.

Auch

scheint

die

Beschwerdegegnerin mit Blick auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen davon

auszugehen, dass eine fortdauernde Unterstützung des Beschwerdeführers diesen

nicht entgegensteht. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Dienste nur in sehr

bescheidenem Umfang oder in einer Nische angeboten werden (vgl. SKOS-

Merkblatt Selbstständigerwerbende, S. 9), was beim durch den Beschwerdeführer

ausgeübten Altmetallhandel plausibel erscheint.

E. 5.5 Vorliegend stehen Erwerbsunkosten in der Höhe von monatlich CHF 200.00 im Streit. Die SIL berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen (vgl. Ziff. C.6.1 Abs. 1 der SKOS-Richtlinien; siehe auch WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 518 und DERS., Die

E. 5.6 Im vorliegenden Verfahren rechtfertigt die Beschwerdegegnerin die Nichtanerkennung der Erwerbsunkosten im monatlichen Betrag von CHF 200.00 damit, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Vorjahre (vgl. act. C.1.6) – für das ganze Jahr 2025 keine Erwerbsunkosten ausgewiesen habe, weshalb diese auch nicht in der Berechnung hätten berücksichtigt werden können (vgl. act. A.3 S. 3 ff. und act. A.6 S. 2). Soweit sie als Beleg hierfür auf die Deklaration der Erwerbseinkommen für das 2025 verweist (vgl. act. C.1.3), ist dies insoweit zu relativieren, als der Beschwerdeführer darin gehalten war, nicht die Erwerbsunkosten, sondern die Einnahmen und Ausgaben aus seiner Erwerbstätigkeit anzugeben, welche er jeweils mit CHF 0 bezifferte (vgl. ebenda; siehe ferner Erwägung 5.3 hiervor). In seinem Sozialhilfegesuch vom 9. Dezember 2025 machte er auf der Ausgabenseite Erwerbsunkosten als SIL in der Höhe von CHF 200.00 geltend (vgl. act. C.1.1 S. 5). Dabei lässt die für die Nichtanerkennung der Erwerbsunkosten angeführte Begründung in der angefochtenen Verfügung vom

23. Dezember 2025, wonach der Beschwerdeführer seit der Zahlung der Erwerbsunkosten von CHF 200.00 nie einen Einkommensüberschuss deklariert habe (vgl. act. B.1; Hervorhebung durch das Gericht), darauf schliessen, dass diese

E. 6 / 13 können allerdings anfallende Kosten in Form von Direktzahlungen durch das Sozialhilfeorgan beglichen werden (Abs. 2). Hierzu wird in den SKOS-Richtlinien erläuternd festgehalten, in begründeten Fällen, das heisst, wenn die Person ihr Geld nicht einteilen kann oder wenn sie mit dem bargeldlosen Zahlungsverkehr überfordert ist, kann die zuständige Dienststelle die Unterstützung ratenweise bar ausbezahlen oder die Rechnungen direkt begleichen (Direktzahlung). Ausweislich der Akten beliefen sich die Stromkosten des Beschwerdeführers im Jahr 2025 total auf CHF 5'325.10 (vgl. act. C.1.4), was einem durchschnittlichen monatlichen Betrag von CHF 443.75 entspricht. Wird davon ausgegangen, dass sich die Stromkosten auch im Jahr 2026 in diesem Rahmen bewegen, liegt angesichts der mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 zugesprochenen öffentlichen Unterstützung in der Höhe von CHF 1'261.00 auf der Hand, dass der Beschwerdeführer das ihm zur Verfügung stehende Geld nicht derart einzuteilen vermag, um diese sehr hohen Stromkosten zu bezahlen. Dass die Beschwerdegegnerin die Stromrechnungen direkt begleicht, wirkt sich im Ergebnis zugunsten des Beschwerdeführers aus. Replizierend bestreitet der Beschwerdeführer die Rückstellungen für künftige Stromrechnungen denn auch nicht mehr (vgl. act. A.4 S. 3 f.). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zu diesem Zweck monatlich CHF 49.90 vom Grundbedarf zurückbehält. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin die einbehaltenen Beträge nicht mit den anfallenden Stromrechnungen verrechnet, sind weder ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer dargetan. Zudem sicherte die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu, dass sie – sollten im Jahr 2026 wider Erwarten die Rückstellungen die Stromkosten übersteigen – den entsprechenden Überschuss korrekt abrechnen (vgl. act. A.3 S. 3 f.). Darauf ist sie zu behaften. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die ihm zugesprochenen öffentlichen Unterstützungsleistungen um den Betrag der Rückstellung für Stromkosten zu erhöhen seien, zielt somit ins Leere.

E. 7 / 13 unterstützt. Dabei ist jedoch zu vermeiden, dass das Gemeinwesen auf Dauer das Betriebsrisiko einer nicht gewinnbringenden selbstständigen Erwerbstätigkeit zu tragen hat (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 949 [fortan: WIZENT, Sozialhilferecht]). Die wirtschaftliche Tätigkeit von Selbstständigerwerbenden hat langfristig Erfolg und eine anhaltende Selbstständigkeit zu versprechen (vgl. ALFIREV-BIERI, Leistungen der Sozialhilfe für Selbständigerwerbende, in: Zeitschrift für Sozialhilfe 94/1997, S. 129). Die öffentliche Unterstützung wird daher in der Regel nur bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen erbracht (vgl. SKOS-Merkblatt zur Unterstützung für Selbständigerwerbende, 2021, S. 5 [nachfolgend: SKOS- Merkblatt Selbstständigerwerbende], abrufbar unter <https://skos.ch/fileadmin/user_upload/ skos_main/public/pdf/Recht_und_Beratung/Merkblaetter/2021_04_SKOS_Merk- blatt_Selbstaendigerwerbende.pdf>). Grundsätzlich ist danach zu differenzieren, ob eine Unterstützung als Überbrückung gewährt werden soll, damit eine selbstständige Tätigkeit beendet oder gewinnbringend werden kann, oder ob sie dauerhaft erhalten bleiben soll, um für die unterstützte Person die soziale Integration und eine Tagesstruktur zu gewährleisten (vgl. Erläuterung h zu Ziff. C.2 der SKOS- Richtlinien; siehe ferner HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, 2011, S. 202 f.).

E. 8 / 13 Merkblatt Selbstständigerwerbende, S. 7 f.; siehe ferner WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 957).

E. 9 / 13 sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, ein Handbuch, 2014, S. 322 [nachfolgend: WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit]; vgl. ferner HÄNZI, a.a.O., S. 183). Bei den grundversorgenden SIL geht es meistens um folgende Leistungen: krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten (vgl. Erläuterung b zu Ziff. C.6.1 der SKOS-Richtlinien; siehe auch WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 525 ff.). Erwerbstätigkeit, die Teilnahme an Integra- tionsprogrammen und das Leisten von Freiwilligenarbeit können mit Mehrkosten verbunden sein, die nicht im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind. Diese sind als SIL zu übernehmen, wenn die Tätigkeit den Zielen der Sozialhilfe dient. Übernommen werden insbesondere Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, für öffentliche Verkehrsmittel und für private Motorfahrzeuge, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (vgl. Ziff. C.6.3 Abs. 2 der SKOS-Richtlinien; siehe auch WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 347 und HÄNZI, a.a.O., S. 184). Unkosten für bezahlte oder unbezahlte Tätigkeiten sind bei ausgewiesenem Bedarf als SIL ergänzend zu übernehmen (vgl. Erläuterung a zu Ziff. 6.3 der SKOS-Richtlinien). Dabei ist zu beachten, dass im Grundbedarf für den Lebensunterhalt bereits gewisse Leistungen enthalten sind (z.B. Auslagen für den öffentlichen Nahverkehr), weshalb die betreffenden Beträge nicht zusätzlich zu vergüten, sondern bei der Leistung von SIL in Abzug zu bringen sind (vgl. Erläuterung d zu Ziff. 6.1 der SKOS- Richtlinien).

E. 10 / 13

Unkosten in besagter Höhe in der Vergangenheit von der Beschwerdegegnerin

übernommen worden sind. Zwar trifft zu, dass in der Sozialhilfe grundsätzlich nur

die anerkannten und belegten Kosten übernommen werden (vgl. Ziff. C.6.1 Abs. 3

der SKOS-Richtlinien; siehe ferner zum Tatsächlichkeitsprinzip: WIZENT, Die

sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 217). Auch trifft die um Unterstützung

ersuchende Person bei der Abklärung des Sachverhalts eine Mitwirkungs- und

Auskunftspflicht (vgl. Art. 4 Abs. 1 UG; Ziff. A.4.1 Abs. 4 f. der SKOS-Richtlinien

samt Erläuterung c mit Hinweis auf die Auskunfts- und Meldepflicht zu den

Einkommens- und Vermögensverhältnissen). Allerdings können die zuständigen

Behörden vorsehen, dass bestimmte SIL pauschalisiert oder nur bis zu einem

bestimmten Maximum übernommen werden (vgl. Erläuterung d zu Ziff. C.6.1 der

SKOS-Richtlinien; siehe ferner WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 546 und DERS., Die

sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 346, wonach gewisse Pauschalisierungen im

Interesse der Verfahrensökonomie in der Sozialhilfe zulässig und durchaus

zweckmässig seien). Die in der Vergangenheit von der Beschwerdegegnerin

übernommenen Erwerbsunkosten von jeweils CHF 200.00 scheinen auf einen

solchen pauschalisierten (Maximal-)Betrag hinzudeuten. Eine Erklärung hierzu bzw.

weshalb diese Unkosten aktuell nicht mehr übernommen werden sollen, bleibt die

Beschwerdegegnerin allerdings schuldig. Der Beschwerdeführer bringt in diesem

Zusammenhang vor, dass sich an seiner Tätigkeit und den dabei anfallenden

Unkosten nichts verändert habe, weshalb Letztere nach wie vor zu übernehmen

seien (vgl. act. A.1 S. 5). Zudem reichte der Beschwerdeführer für das Jahr 2025

diverse Quittungen der E._____ AG ein, welchen zu entnehmen ist, dass der

Beschwerdeführer diverse Male den Recyclinghof anfuhr, um Altmetall zu

entsorgen (vgl. act. B.3). Die dabei entstandenen Fahrkosten seien gemäss dem

Beschwerdeführer als Erwerbsunkosten zu berücksichtigen (vgl. act. A.4 S. 3). Der

in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert

ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens, welches in einem engen Verhältnis zum

Vertrauensschutz steht. Es untersagt den Behörden, von einem Standpunkt, den

sie in einer bestimmten Angelegenheit einmal eingenommen haben, ohne

sachlichen Grund abzuweichen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_246/2025 vom

4. November 2025 E. 6.2, 8C_141/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2.1 und

9C_119/2023 vom 12. Juni 2023). Wie es sich damit im hier zu beurteilenden Fall

im Einzelnen verhält, hat die Beschwerdegegnerin weder dargelegt noch ergibt sich

die Sachlage zum (allfällig pauschalisierten) Betrag für Erwerbsunkosten aus den

Akten. Die Beschwerdegegnerin hat es trotz der ihr obliegenden Pflicht, den

Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VRG),

unterlassen,

Abklärungen

hierzu

bzw.

zu

den

tatsächlich

anfallenden

Erwerbsunkosten zu tätigen. Indem sie es dabei bewenden liess anzumerken, der

E. 11 / 13 Beschwerdeführer habe keine Erwerbsunkosten ausgewiesen, und zugleich einen (allfällig pauschalisierten) Betrag für Erwerbsunkosten strich, hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 55 vom 26. November 2025 E. 6; Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 31 vom 27. Juni 2023 E. 7.3). 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen, die Dispositiv- Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2025 betreffend die Erwerbsunkosten aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Insofern erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und (Beweis-)Anträge näher einzugehen (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 und 134 I 140 E. 5.3). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von einem je hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin auszugehen. Daher sind die Gerichtskosten grundsätzlich gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei sich eine Staatsgebühr von CHF 500.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Der Beigeladene hat sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt (vgl. Art. 40 Abs. 2 VRG). 8. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin den zur Hälfte obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Art. 78 Abs. 1 VRG aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Eine Honorarvereinbarung über einen Stundenansatz von CHF 270.00 liegt im Recht (vgl. act. G.1) und es kann auf die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote in der Höhe von insgesamt CHF 4'223.80 (bestehend aus einem Honorar von CHF 3'793.50 [= 14.05 Stunden à CHF 270.00] zuzüglich Spesen von 3 % [CHF 113.80] und 8.1 % MWST [CHF 316.50]) abgestellt werden (vgl. act. G.4). Somit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Umfang von CHF 2'111.90 (Hälfte von CHF 4'223.80) aussergerichtlich zu entschädigen. 9. Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt (vgl. act. M.1). Soweit er obsiegt, ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden. Für den Teil seines Unterliegens kann dem Gesuch entsprochen werden, da die Voraussetzungen gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 76 VRG – mithin die Prozessarmut, die fehlende

E. 12 / 13 Aussichtslosigkeit und die Notwendigkeit der Verbeiständung – gegeben sind. Demzufolge gehen die hälftigen Gerichtskosten zuzüglich der Kanzleiauslagen, insgesamt also CHF 424.00, (vorläufig) zulasten der Gerichtskasse. Bei den Anwaltskosten verbleibt nach Abzug des Anteils, welchen die Beschwerdegegnerin übernehmen muss, ein Betrag von CHF 2'111.90. Dieser ist indessen nicht vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, weil ihm ein Stundenansatz von CHF 270.00 zu Grunde liegt. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege wird nur ein reduzierter Stundenansatz von CHF 200.00 ausgerichtet (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung; BR 310.250]). Mit diesem reduzierten Stundenansatz ergibt sich ein Betrag von CHF 1'564.35 (Aufwand von 7.025 Stunden à CHF 200.00 [= ½ von 14.05 Stunden], zuzüglich 3 % Spesenpauschale [CHF 42.15] und 8.1 % MWST [CHF 117.20]), der vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.

E. 13 / 13 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2025 betreffend die Erwerbsunkosten aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Gemeinde B._____ zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 500.00 und den Kanzleiausgaben von CHF 348.00, total CHF 848.00, gehen zur Hälfte, mithin im Betrag von CHF 424.00, zulasten der Gemeinde B._____.
  3. Die Gemeinde B._____ hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 2'111.90 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen.
  4. A._____ wird die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt. 4.a) Die Hälfte der Gerichtskosten zuzüglich der Kanzleiauslagen, mithin der Betrag von CHF 424.00, zulasten von A._____ werden von der Gerichtskasse übernommen. 4.b) A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Hermann Just ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bewilligt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit CHF 1'564.35 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. 4.c) Wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er die Kosten der Prozessführung und Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).
  5. [Rechtsmittelbelehrung]
  6. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 28. Mai 2026 mitgeteilt am 2. Juni 2026 Referenz SV1 26 13 Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung Pedretti, Vorsitz Streit, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just gegen Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea Martin Brunner Kantonales Sozialamt Graubünden Grabenstrasse 8, 7001 Chur Beigeladener Gegenstand Sozialhilfe

2 / 13 Sachverhalt A. A._____, geboren 1984, ist Alteisenhändler und wohnt auf einem Standplatz für Fahrende in der C._____, Gemeinde B._____. Er ist seit Langem auf öffentliche Unterstützung angewiesen. Am 9. Dezember 2025 stellte der Regionale Sozialdienst D._____ (fortan: RSD) für A._____ bei der Gemeinde B._____ ein Gesuch um Verlängerung der Sozialhilfe. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 sprach die Gemeinde B._____ A._____ für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 eine öffentliche Unterstützung in der Höhe von CHF 1'261.00 zu. Davon zog sie die geltend gemachten Erwerbsunkosten von CHF 200.00 ab, da A._____ seit deren Ausrichtung nie einen Einnahmeüberschuss deklariert habe. Zusätzlich brachte sie 4.7 % vom Grundbedarf (CHF 49.90) pro Monat als Rückstellung für zukünftige Stromrechnungen in Abzug. Die Auszahlung betrug somit noch CHF 1'011.10 (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). C. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Februar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben und in Abänderung der angefochtenen Verfügung beantragen, ihm sei ab dem 1. Januar 2026 eine öffentliche Unterstützung im Umfang von CHF 1'511.00 pro Monat zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Begründend hielt er fest, er sei weder mit der Kürzung der Unterstützung um die Rückstellung noch um die Erwerbsunkosten einverstanden. Eine Rückstellung für zukünftige Rechnungen stelle keine Kürzung des Unterstützungsanspruchs dar, sondern lediglich eine Verminderung des auszuzahlenden Betrags. Eine derartige Rückstellung sei nur zulässig, wenn der einbehaltene Betrag mit den zukünftigen Rechnungen denn auch verrechnet und ein allfälliger Überschuss gutgeschrieben werde. Zudem seien ihm für seine Tätigkeit im Altmetallhandel von der Gemeinde B._____ stets Unkosten in der Höhe von monatlich CHF 200.00 entschädigt worden. Nun würden diese nicht mehr anerkannt, obwohl seine Tätigkeit und die damit zusammenhängenden Unkosten seit jeher unverändert seien. Ferner verletze der angefochtene Entscheid seine verfassungsmässig und völkerrechtlich geschützten Rechte als Mitglied einer Minderheit, da ihm durch die ausbleibende Unkostenentschädigung der zur Lebensweise der Fahrenden gehörende Altmetallhandel verunmöglicht würde. D. Das Kantonale Sozialamt Graubünden (fortan: Beigeladener) verzichtete mit Eingabe vom 19. Februar 2026 auf eine Vernehmlassung.

3 / 13 E. Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde und nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. Die Rückstellungen von 4.7 % vom Grundbedarf für die Stromkosten seien korrekt berechnet worden und ein allfälliger Überschuss werde selbstverständlich korrekt abgerechnet. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Erwerbsunkosten für das Jahr 2025 deklariert. Ein solcher Bedarf sei somit nicht ausgewiesen, weshalb die geltend gemachten Erwerbsunkosten zu Recht gekürzt worden seien. F. Der Beschwerdeführer replizierte am 14. April 2026 bei unverändertem Rechtsbegehren und vertiefte seinen Standpunkt, indem er insbesondere vorbrachte, dass bereits seine monatlichen Fahrkosten die geltend gemachten Erwerbsunkosten rechtfertigten. Hierfür legte er verschiedene Quittungen für Recycling ins Recht. G. Mit Eingabe vom 21. April 2026 verzichtete der Beigeladene auf die Einreichung einer Duplik. H. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 27. April 2026 und hielt an ihrem Antrag fest. I. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Mai 2026 eine Triplik ein. J. Die Beschwerdegegnerin und der Beigeladene liessen sich nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2025 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt

4 / 13 und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10’000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert bei einer Differenz zwischen den zugesprochenen und ersuchten Unterstützungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum

31. Dezember 2026 CHF 2'998.80 (= [CHF 49.90 Rückstellung für künftige Stromrechnungen + CHF 200.00 Erwerbsunkosten] x 12) beträgt, mithin unter CHF 10’000.00 liegt, und für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die vorliegende Streitigkeit einzelrichterlich zu entscheiden. 3. Der Streitgegenstand erschöpft sich in der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht CHF 49.90 vom monatlichen Grundbedarf als Rückstellung für zukünftige Stromrechnungen zurückbehalten und die geltend gemachten Erwerbsunkosten von CHF 200.00 pro Monat zu Recht nicht als Ausgabe bei der Bemessung der auszurichtenden Sozialhilfe berücksichtigt hat. Daran vorbeizielende Vorbringen sind von vornherein nicht zu hören. 4.1. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt (vgl. BGE 139 I 218 E. 3.3 und E. 3.5 sowie 130 I 71 E. 5.3; PVG 2009 Nr. 18 E. 3c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien; Version vom 1. Januar

5 / 13 2025;) einschliesslich des Kapitels «Praxishilfen» mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 31 vom 17. September 2025 E. 3.1, SV1 25 36 vom 10. September 2025 E. 3.1 und SV1 25 26 vom 11. Juli 2025 E. 3). 4.2. Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe und umfasst folgende Ausgabenpositionen: Grundbedarf für den Lebensunterhalt, anrechenbare Wohnkosten, medizinische Grundversorgung und grundversorgende situationsbedingte Leistungen (SIL; siehe auch Art. 2 Abs. 1 ABzUG). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt umfasst namentlich Ausgabepositionen betreffend Energieverbrauch, welcher Elektrizität, Gas und andere Brennstoffe umfasst (vgl. Ziff. C.3.1 Abs. 1 lit. c der SKOS-Richtlinien samt Erläuterung a). 4.3. Vorliegend entschied die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom

23. Dezember 2025, dass 4.7 % vom Grundbedarf, mithin CHF 49.90 pro Monat, als Rückstellung für zukünftige Stromrechnungen abgezogen würden und die Auszahlung – einschliesslich der nicht angerechneten Erwerbsunkosten – somit CHF 1'011.10 betrage (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 [act. B.1]). Wenn der Beschwerdeführer dies als Kürzung seiner Unterstützungsleistungen interpretiert, geht er fehl, stellt er beschwerdeweise doch selber fest, dass die Rückstellung lediglich eine Verminderung des auszuzahlenden Betrags bewirkt (vgl. act. A.1 S. 4). So ist denn auch ein Schreiben des RSD vom 20. April 2022 an die Beschwerdegegnerin aktenkundig, in welchem der Sozialarbeiter zu den Stromrechnungen des Beschwerdeführers festhielt, es sei vereinbart worden, dass diese weiterhin durch die Beschwerdegegnerin beglichen würden bis eine Lösung gefunden werde. Gemäss SKOS-Haushaltsbudget würden vom Grundbedarf 4.7 % für Stromkosten eingesetzt, welche die Beschwerdegegnerin vom Grundbedarf des Beschwerdeführers als Rückstellung an die zukünftigen Stromkosten abziehen könne. Zudem wurde darum gebeten, die Stromrechnung des Beschwerdeführers zu begleichen (vgl. act. C.1.5). Daraus erhellt, dass eine Vereinbarung darüber getroffen wurde, dass – wie auch in der angefochtenen Verfügung festgehalten – 4.7 % vom Grundbedarf als Rückstellungen für künftige Stromrechnungen zurückbehalten und damit die Stromkosten direkt durch die Beschwerdegegnerin beglichen werden. Was die Direktüberweisung anbelangt, sieht Ziff. C.7 der SKOS- Richtlinien betreffend Auszahlung von Geldleistungen zwar vor, dass das zuständige Sozialhilfeorgan den Unterstützungsbetrag in der Regel monatlich auf ein Konto der unterstützten Person überweist (Abs. 1). In begründeten Fällen

6 / 13 können allerdings anfallende Kosten in Form von Direktzahlungen durch das Sozialhilfeorgan beglichen werden (Abs. 2). Hierzu wird in den SKOS-Richtlinien erläuternd festgehalten, in begründeten Fällen, das heisst, wenn die Person ihr Geld nicht einteilen kann oder wenn sie mit dem bargeldlosen Zahlungsverkehr überfordert ist, kann die zuständige Dienststelle die Unterstützung ratenweise bar ausbezahlen oder die Rechnungen direkt begleichen (Direktzahlung). Ausweislich der Akten beliefen sich die Stromkosten des Beschwerdeführers im Jahr 2025 total auf CHF 5'325.10 (vgl. act. C.1.4), was einem durchschnittlichen monatlichen Betrag von CHF 443.75 entspricht. Wird davon ausgegangen, dass sich die Stromkosten auch im Jahr 2026 in diesem Rahmen bewegen, liegt angesichts der mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 zugesprochenen öffentlichen Unterstützung in der Höhe von CHF 1'261.00 auf der Hand, dass der Beschwerdeführer das ihm zur Verfügung stehende Geld nicht derart einzuteilen vermag, um diese sehr hohen Stromkosten zu bezahlen. Dass die Beschwerdegegnerin die Stromrechnungen direkt begleicht, wirkt sich im Ergebnis zugunsten des Beschwerdeführers aus. Replizierend bestreitet der Beschwerdeführer die Rückstellungen für künftige Stromrechnungen denn auch nicht mehr (vgl. act. A.4 S. 3 f.). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zu diesem Zweck monatlich CHF 49.90 vom Grundbedarf zurückbehält. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin die einbehaltenen Beträge nicht mit den anfallenden Stromrechnungen verrechnet, sind weder ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer dargetan. Zudem sicherte die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu, dass sie – sollten im Jahr 2026 wider Erwarten die Rückstellungen die Stromkosten übersteigen – den entsprechenden Überschuss korrekt abrechnen (vgl. act. A.3 S. 3 f.). Darauf ist sie zu behaften. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die ihm zugesprochenen öffentlichen Unterstützungsleistungen um den Betrag der Rückstellung für Stromkosten zu erhöhen seien, zielt somit ins Leere. 5.1. Im Weiteren sind die von der Beschwerdegegnerin nicht als Ausgabe berücksichtigten Erwerbsunkosten für die selbstständige Tätigkeit im Altmetallhandel streitig. 5.2. Wie bereits dargelegt, hat einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung, wer nicht oder nicht rechtzeitig in der Lage ist, die materielle Grundsicherung, einschliesslich der grundversorgenden SIL, aus eigenen Mitteln zu decken (vgl. Ziff. C.2 Abs. 1 der SKOS-Richtlinien). Das Sozialhilferecht unterscheidet dabei nicht zwischen der wirtschaftlichen Hilfe für selbstständig oder unselbstständig Erwerbende. Dem Grundsatz nach werden daher auch Selbstständigerwerbende

7 / 13 unterstützt. Dabei ist jedoch zu vermeiden, dass das Gemeinwesen auf Dauer das Betriebsrisiko einer nicht gewinnbringenden selbstständigen Erwerbstätigkeit zu tragen hat (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 949 [fortan: WIZENT, Sozialhilferecht]). Die wirtschaftliche Tätigkeit von Selbstständigerwerbenden hat langfristig Erfolg und eine anhaltende Selbstständigkeit zu versprechen (vgl. ALFIREV-BIERI, Leistungen der Sozialhilfe für Selbständigerwerbende, in: Zeitschrift für Sozialhilfe 94/1997, S. 129). Die öffentliche Unterstützung wird daher in der Regel nur bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen erbracht (vgl. SKOS-Merkblatt zur Unterstützung für Selbständigerwerbende, 2021, S. 5 [nachfolgend: SKOS- Merkblatt Selbstständigerwerbende], abrufbar unter). Grundsätzlich ist danach zu differenzieren, ob eine Unterstützung als Überbrückung gewährt werden soll, damit eine selbstständige Tätigkeit beendet oder gewinnbringend werden kann, oder ob sie dauerhaft erhalten bleiben soll, um für die unterstützte Person die soziale Integration und eine Tagesstruktur zu gewährleisten (vgl. Erläuterung h zu Ziff. C.2 der SKOS- Richtlinien; siehe ferner HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, 2011, S. 202 f.). 5.3. Voraussetzung für Überbrückungshilfen ist die Bereitschaft eine fachliche Überprüfung vornehmen zu lassen, ob die Voraussetzungen für das wirtschaftliche Überleben des Betriebes gegeben sind, sowie der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung. Darin zu regeln sind die Fristen für die fachliche Überprüfung sowie das Beibringen der hierfür notwendigen Unterlagen, die Zeitdauer der ergänzenden Unterstützung, Termine zur Überprüfung der wirtschaftlichen Erfolge, Angaben zum zu erzielenden Lohn und die Form der Beendigung der finanziellen Leistung (vgl. Erläuterung h zu Ziff. C.2 der SKOS-Richtlinien). Eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist dann wirtschaftlich im Sinne der Sozialhilfe, wenn sie für die betreffende Person die materielle Grundsicherung nachhaltig decken kann und damit existenzsichernd ist. Eine günstige Prognose der Wirtschaftlichkeit wird allerdings nicht in jedem Fall gleichermassen vorausgesetzt und erfährt dort eine Einschränkung, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit der sozialen Integration dient. Denn damit wird kein existenzsicherndes Einkommen angestrebt. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass der erzielbare Ertrag mindestens den Betriebsaufwand deckt und durch die Unterstützung keine Verzerrung des Wettbewerbs erfolgt. Die betroffene Person ist mindestens zu einer minimalen Rechnungsführung anzuhalten (vgl. Erläuterung h zu Ziff. C.2 der SKOS-Richtlinien und SKOS-

8 / 13 Merkblatt Selbstständigerwerbende, S. 7 f.; siehe ferner WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 957). 5.4. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2025 wurden die geltend gemachten Erwerbsunkosten in der Höhe von CHF 200.00 nicht anerkannt, weil der Beschwerdeführer seit deren Übernahme durch das Gemeinwesen nie einen Einnahmeüberschuss deklariert habe (vgl. act. B.1; siehe hierzu auch Deklaration der Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2025 [act. C.1.3], in welcher keine Einnahmen ausgewiesen wurden). Im Lichte des hiervor Ausgeführten scheint die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer von einer selbstständigen Tätigkeit zur sozialen Integration auszugehen, wobei sie andeutet, (gar) die Erfüllung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere die Deckung des Betriebsaufwands mit den erzielten Einnahmen – anzuzweifeln. Letztlich sprach sie dem Beschwerdeführer mit besagter Verfügung jedoch für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 monatliche Unterstützungsleistungen in der Höhe von CHF 1'261.00 zu (vgl. act. B.1). Daraus kann abgeleitet werden, dass die Beschwerdegegnerin die nicht existenzsichernde selbstständige Tätigkeit des Beschwerdeführers für dessen soziale Integration und den Erhalt der Tagesstruktur für sinnvoll erachtete, weshalb sie ihm Sozialhilfe gewährte. Insofern kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mitnichten gesagt werden, die Beschwerdegegnerin anerkenne die Lebensweise der Fahrenden nicht bzw. wolle seine Tätigkeit im Altmetallhandel bewusst vereiteln und ihn loswerden (vgl. act. A.1 S. 5 ff.; siehe ferner act. A.4 S. 4). Vielmehr ermöglicht sie ihm durch die Zusprechung öffentlicher Unterstützung, seiner selbstständigen Tätigkeit im Altmetallhandel nachzugehen und damit die – wie von ihm vorgebrachten – traditionellen Lebensweise als Fahrender zu pflegen. Die von ihm geltend gemachte Verletzungen von verfassungsmässigen und völkerrechtlich gewährleisteten Rechten zielt damit ins Leere. Auch scheint die Beschwerdegegnerin mit Blick auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen davon auszugehen, dass eine fortdauernde Unterstützung des Beschwerdeführers diesen nicht entgegensteht. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Dienste nur in sehr bescheidenem Umfang oder in einer Nische angeboten werden (vgl. SKOS- Merkblatt Selbstständigerwerbende, S. 9), was beim durch den Beschwerdeführer ausgeübten Altmetallhandel plausibel erscheint. 5.5. Vorliegend stehen Erwerbsunkosten in der Höhe von monatlich CHF 200.00 im Streit. Die SIL berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen (vgl. Ziff. C.6.1 Abs. 1 der SKOS-Richtlinien; siehe auch WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 518 und DERS., Die

9 / 13 sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, ein Handbuch, 2014, S. 322 [nachfolgend: WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit]; vgl. ferner HÄNZI, a.a.O., S. 183). Bei den grundversorgenden SIL geht es meistens um folgende Leistungen: krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten (vgl. Erläuterung b zu Ziff. C.6.1 der SKOS-Richtlinien; siehe auch WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 525 ff.). Erwerbstätigkeit, die Teilnahme an Integra- tionsprogrammen und das Leisten von Freiwilligenarbeit können mit Mehrkosten verbunden sein, die nicht im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind. Diese sind als SIL zu übernehmen, wenn die Tätigkeit den Zielen der Sozialhilfe dient. Übernommen werden insbesondere Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, für öffentliche Verkehrsmittel und für private Motorfahrzeuge, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (vgl. Ziff. C.6.3 Abs. 2 der SKOS-Richtlinien; siehe auch WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 347 und HÄNZI, a.a.O., S. 184). Unkosten für bezahlte oder unbezahlte Tätigkeiten sind bei ausgewiesenem Bedarf als SIL ergänzend zu übernehmen (vgl. Erläuterung a zu Ziff. 6.3 der SKOS-Richtlinien). Dabei ist zu beachten, dass im Grundbedarf für den Lebensunterhalt bereits gewisse Leistungen enthalten sind (z.B. Auslagen für den öffentlichen Nahverkehr), weshalb die betreffenden Beträge nicht zusätzlich zu vergüten, sondern bei der Leistung von SIL in Abzug zu bringen sind (vgl. Erläuterung d zu Ziff. 6.1 der SKOS- Richtlinien). 5.6. Im vorliegenden Verfahren rechtfertigt die Beschwerdegegnerin die Nichtanerkennung der Erwerbsunkosten im monatlichen Betrag von CHF 200.00 damit, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Vorjahre (vgl. act. C.1.6) – für das ganze Jahr 2025 keine Erwerbsunkosten ausgewiesen habe, weshalb diese auch nicht in der Berechnung hätten berücksichtigt werden können (vgl. act. A.3 S. 3 ff. und act. A.6 S. 2). Soweit sie als Beleg hierfür auf die Deklaration der Erwerbseinkommen für das 2025 verweist (vgl. act. C.1.3), ist dies insoweit zu relativieren, als der Beschwerdeführer darin gehalten war, nicht die Erwerbsunkosten, sondern die Einnahmen und Ausgaben aus seiner Erwerbstätigkeit anzugeben, welche er jeweils mit CHF 0 bezifferte (vgl. ebenda; siehe ferner Erwägung 5.3 hiervor). In seinem Sozialhilfegesuch vom 9. Dezember 2025 machte er auf der Ausgabenseite Erwerbsunkosten als SIL in der Höhe von CHF 200.00 geltend (vgl. act. C.1.1 S. 5). Dabei lässt die für die Nichtanerkennung der Erwerbsunkosten angeführte Begründung in der angefochtenen Verfügung vom

23. Dezember 2025, wonach der Beschwerdeführer seit der Zahlung der Erwerbsunkosten von CHF 200.00 nie einen Einkommensüberschuss deklariert habe (vgl. act. B.1; Hervorhebung durch das Gericht), darauf schliessen, dass diese

10 / 13 Unkosten in besagter Höhe in der Vergangenheit von der Beschwerdegegnerin übernommen worden sind. Zwar trifft zu, dass in der Sozialhilfe grundsätzlich nur die anerkannten und belegten Kosten übernommen werden (vgl. Ziff. C.6.1 Abs. 3 der SKOS-Richtlinien; siehe ferner zum Tatsächlichkeitsprinzip: WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 217). Auch trifft die um Unterstützung ersuchende Person bei der Abklärung des Sachverhalts eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht (vgl. Art. 4 Abs. 1 UG; Ziff. A.4.1 Abs. 4 f. der SKOS-Richtlinien samt Erläuterung c mit Hinweis auf die Auskunfts- und Meldepflicht zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen). Allerdings können die zuständigen Behörden vorsehen, dass bestimmte SIL pauschalisiert oder nur bis zu einem bestimmten Maximum übernommen werden (vgl. Erläuterung d zu Ziff. C.6.1 der SKOS-Richtlinien; siehe ferner WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 546 und DERS., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 346, wonach gewisse Pauschalisierungen im Interesse der Verfahrensökonomie in der Sozialhilfe zulässig und durchaus zweckmässig seien). Die in der Vergangenheit von der Beschwerdegegnerin übernommenen Erwerbsunkosten von jeweils CHF 200.00 scheinen auf einen solchen pauschalisierten (Maximal-)Betrag hinzudeuten. Eine Erklärung hierzu bzw. weshalb diese Unkosten aktuell nicht mehr übernommen werden sollen, bleibt die Beschwerdegegnerin allerdings schuldig. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sich an seiner Tätigkeit und den dabei anfallenden Unkosten nichts verändert habe, weshalb Letztere nach wie vor zu übernehmen seien (vgl. act. A.1 S. 5). Zudem reichte der Beschwerdeführer für das Jahr 2025 diverse Quittungen der E._____ AG ein, welchen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer diverse Male den Recyclinghof anfuhr, um Altmetall zu entsorgen (vgl. act. B.3). Die dabei entstandenen Fahrkosten seien gemäss dem Beschwerdeführer als Erwerbsunkosten zu berücksichtigen (vgl. act. A.4 S. 3). Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens, welches in einem engen Verhältnis zum Vertrauensschutz steht. Es untersagt den Behörden, von einem Standpunkt, den sie in einer bestimmten Angelegenheit einmal eingenommen haben, ohne sachlichen Grund abzuweichen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_246/2025 vom

4. November 2025 E. 6.2, 8C_141/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2.1 und 9C_119/2023 vom 12. Juni 2023). Wie es sich damit im hier zu beurteilenden Fall im Einzelnen verhält, hat die Beschwerdegegnerin weder dargelegt noch ergibt sich die Sachlage zum (allfällig pauschalisierten) Betrag für Erwerbsunkosten aus den Akten. Die Beschwerdegegnerin hat es trotz der ihr obliegenden Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VRG), unterlassen, Abklärungen hierzu bzw. zu den tatsächlich anfallenden Erwerbsunkosten zu tätigen. Indem sie es dabei bewenden liess anzumerken, der

11 / 13 Beschwerdeführer habe keine Erwerbsunkosten ausgewiesen, und zugleich einen (allfällig pauschalisierten) Betrag für Erwerbsunkosten strich, hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 55 vom 26. November 2025 E. 6; Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 31 vom 27. Juni 2023 E. 7.3). 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen, die Dispositiv- Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2025 betreffend die Erwerbsunkosten aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Insofern erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und (Beweis-)Anträge näher einzugehen (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 und 134 I 140 E. 5.3). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von einem je hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin auszugehen. Daher sind die Gerichtskosten grundsätzlich gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei sich eine Staatsgebühr von CHF 500.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Der Beigeladene hat sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt (vgl. Art. 40 Abs. 2 VRG). 8. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin den zur Hälfte obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Art. 78 Abs. 1 VRG aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Eine Honorarvereinbarung über einen Stundenansatz von CHF 270.00 liegt im Recht (vgl. act. G.1) und es kann auf die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote in der Höhe von insgesamt CHF 4'223.80 (bestehend aus einem Honorar von CHF 3'793.50 [= 14.05 Stunden à CHF 270.00] zuzüglich Spesen von 3 % [CHF 113.80] und 8.1 % MWST [CHF 316.50]) abgestellt werden (vgl. act. G.4). Somit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Umfang von CHF 2'111.90 (Hälfte von CHF 4'223.80) aussergerichtlich zu entschädigen. 9. Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt (vgl. act. M.1). Soweit er obsiegt, ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden. Für den Teil seines Unterliegens kann dem Gesuch entsprochen werden, da die Voraussetzungen gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 76 VRG – mithin die Prozessarmut, die fehlende

12 / 13 Aussichtslosigkeit und die Notwendigkeit der Verbeiständung – gegeben sind. Demzufolge gehen die hälftigen Gerichtskosten zuzüglich der Kanzleiauslagen, insgesamt also CHF 424.00, (vorläufig) zulasten der Gerichtskasse. Bei den Anwaltskosten verbleibt nach Abzug des Anteils, welchen die Beschwerdegegnerin übernehmen muss, ein Betrag von CHF 2'111.90. Dieser ist indessen nicht vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, weil ihm ein Stundenansatz von CHF 270.00 zu Grunde liegt. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege wird nur ein reduzierter Stundenansatz von CHF 200.00 ausgerichtet (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung; BR 310.250]). Mit diesem reduzierten Stundenansatz ergibt sich ein Betrag von CHF 1'564.35 (Aufwand von 7.025 Stunden à CHF 200.00 [= ½ von 14.05 Stunden], zuzüglich 3 % Spesenpauschale [CHF 42.15] und 8.1 % MWST [CHF 117.20]), der vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.

13 / 13 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2025 betreffend die Erwerbsunkosten aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Gemeinde B._____ zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 500.00 und den Kanzleiausgaben von CHF 348.00, total CHF 848.00, gehen zur Hälfte, mithin im Betrag von CHF 424.00, zulasten der Gemeinde B._____. 3. Die Gemeinde B._____ hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 2'111.90 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 4. A._____ wird die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt. 4.a) Die Hälfte der Gerichtskosten zuzüglich der Kanzleiauslagen, mithin der Betrag von CHF 424.00, zulasten von A._____ werden von der Gerichtskasse übernommen. 4.b) A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Hermann Just ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bewilligt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit CHF 1'564.35 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. 4.c) Wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er die Kosten der Prozessführung und Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]